Anzeigen von Nutzfeuern oder Zweckfeuern

Bitte beachten Sie:

Diese Anzeige ist nicht als Genehmigung zu verstehen, sondern dient lediglich der Weitergabe an die entsprechende Leitfunkstelle der örtlichen Feuerwehren.

Bitte beachten Sie bei einer Nutzfeuer- Meldung, dass wenn Sie am Montag verbrennen wollen, spätestens am Freitag davor bis 11:00 Uhr die Meldung erfolgt sein muss!

Den tagesaktuellen Stand müssten Sie unbedingt hier 

Gebiet Hessen / Wettenberg bei Gießen  GRASLANDFEUER-INDEX nachschauen!!!!

 

Ansprechpartnerin

Ordnungsamt
Gemeindeverwaltung Langgöns
St.-Ulrich- Ring 13
35428 Langgöns

Zimmer E3
Tel 06403 9020 - 46, -28
Fax 06403 9020 - 52

E-Mail ordnung@langgoens.de

ONLINE ANZEIGE hier ausfüllen, speichern und an ordnung@langgoens.de schicken!

Hinweise zur Beseitung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen

Gemäß der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen dürfen die dort genannten pflanzlichen Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen beseitigt werden. Diese Beseitigung erfolgt im Rahmen der Nutzung des Grundstückes auf dem sie anfallen in der Regel durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostierung. Hierbei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten. Soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können, können pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, verbrannt werden.

Anforderungen sind streng einzuhalten

Die auf einem Grundstück angefallenen pflanzlichen Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person und bei trockenem Wetter

  • montags bis freitags von 08.00 - 16.00 Uhr
  • samstags von 08.00 - 12.00 Uhr

verbrannt werden.

Am Tag der Verbrennung ist der   GRASLANDFEUER-INDEX (Gebiet Hessen / Wettenberg bei Gießen) aufzurufen. Bei Stufe 3 und höher ist die Verbrennung nicht zulässig!

Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.

Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen.

Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starkem Wind oder wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen.

Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

Bei Festlegung der Abbrandstelle sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

  • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen
  • 35 m von sonstigen Gebäuden
  • 5 m zur nachbarlichen Grundstücksgrenz
  • 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, ebenso auch zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
  • 50 m zu sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
  • 100 m von Naturschutzgebieten, Wäldern und Heiden
  • 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

Wenn innerhalb der vorgenannten Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit ein Übergreifen                 des Feuers vermieden wird.

Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern gilt außerdem folgendes:

  • Es müssen mind. zwei zuverlässige Aufsichtspersonen abgestellt und benannt werden.
  • Es ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite rund um die abzubrennende Fläche durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen.
  • Zusammenhängende Flächen über 3 ha sind im Abstand von 80 bis 100 m durch Sicherheitsstreifen von 5 m Breite zu unterteilen.
  • Die so entstandenen Teilflächen dürfen nur nacheinander, das heißt nach Erlöschen der vorherigen Teilfläche, abgebrannt werden.

Anzeigepflicht

Das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und das Verbrennen von sonstigen pflanzlicher Abfälle ist der örtlichen Ordnungsbehörde mindestens 2 Werktage vor Beginn anzuzeigen.

Die Anzeige muss enthalten:

  • Lage des Grundstückes, auf dem die Abfälle verbrannt werden
  • Art und Menge des Abfalls
  • Name, Alter, Anschrift und ständige telefonische Erreichbarkeit der Aufsichtsperson(en)

Die örtliche Ordnungsbehörde kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderliche Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlöschgeräten.

Die Anmeldung des Nutzfeuers kann auch per E-Mail erfolgen an ordnung@langgoens.de

Anzeigen über Zweckfeuer werden durch die Gemeindeverwaltung an die Feuerwehren und die Leitfunkstelle Gießen weitergeleitet.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Schutzvorschriften und sonstige Bestimmungen der Verordnung, sowie auf ihrer Grundlage ergehende Anordnungen verstößt.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Einsätze der Feuerwehren, die auf das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zurückzuführen sind, kostenpflichtig sind und nach der Gebührenordnung der Gemeinde Langgöns abgerechnet werden.

Der Bürgermeister der Gemeinde Langgöns als örtliche Ordnungsbehörde - Ordnungsamt -