Sie sind hier: Steuern u. Finanzen / Hundesteuer

Hundesteuer

Das Halten von Hunden unterliegt der Steuer!

Alle Hunde sind innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme – oder innerhalb zwei Wochen nachdem der Hund 3 Monate alt geworden ist beim Steueramt der Gemeinde Langgöns anzumelden.
Der nach der Anmeldung zugeschickte Steuerbescheid ist solange gültig bis sich durch z.B. Satzungsänderung, Tod des Hundes etc. etwas ändert.

Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer (01.01.-31.12) und immer zum 01.07. fällig.
Die Steuer beträgt jährlich:

für den ersten Hund  42,00 Euro
für den zweiten Hund  72,00 Euro
für den dritten und jeden weiteren Hund  96,00 Euro
Kampfhunde  600,00 Euro

Möglichkeiten zur Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung entnehmen Sie bitte unserer Satzung. Für gemeldete Hunde wird eine Hundemarke ausgegeben. Sie ist unbegrenzt gültig. Bei Verlust kann eine neue Marke gegen eine Gebühr in Höhe von 2 € bei der Gemeindeverwaltung abgeholt werden.

EINZUGSERMÄCHTIGUNG

Anmeldung

Border Collie Hundesteuer

Rechtzeitig an die Anmeldung Ihres Hundes denken!

Damit die Hundehalter keinen Verstoß gegen bestehendes Steuerrecht begehen, weisen wir darauf hin, dass noch nicht angemeldete Hunde umgehend auf dem Steueramt der Gemeinde Langgöns anzumelden sind. Es werden in nächster Zeit stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. Röhrig, Bürgermeister

An- und Abmeldung

Informationen zur Hundehaltung

Änderung der Hundeverordnung – Aufnahme von Rottweilern in die Liste der gefährlichen Hunde  Anmeldeformular mehr
Zum 1. Januar 2009 ist eine Änderungsverordnung zur hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundeverordnung) in Kraft getreten. Unter anderem wurde die Hunderasse Rottweiler sowie deren Kreuzungen in die Liste der „Gefährlichen Hunde“ aufgenommen. Hundehalter, die Ihre Rottweiler nach dem 01.01.2009 angeschafft haben, benötigen zum Halten des Tieres eine Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Halterinnen und Halter, die bereits zum 31.12.2008 im Besitz Ihres Rottweilers waren, sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie müssen die Haltung jedoch bis zum 30.06.2009 bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen. Weitere Informationen, insbesondere zur Sachkunde- und Wesensprüfung sowie zu Sachverständigen erhalten Sie auf der Internetseite des RP Darmstadt unter dem Link http://www.rp-darmstadt.hessen.de/irj/RPDA_Internet?cid=2e3c6681097611baa2a3107bb441950d

oder im Rathaus unter der Telefonnummer 06403 -9020-46 bzw. p.mueller(at)langgoens(dot)de

Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde