Merkblatt Brennholzselbstwerber

Allgemeine Hinweise

  • Maschinen dürfen nur auf den markierten Rückewegen fahren.
  • Fällungsschäden müssen am bestehenden Bestand vermieden werden.
  • Nur die zugewiesenen Bäume und Kronen dürfen aufgearbeitet werden (Liegendes und stehendes Totholz soll im Wald verbleiben)
  • Die Aufarbeitung von stehendem Holz und Windwurf ist grundsätzlich untersagt (Ausnahme Nachweis einer geeigneten   Qualifikation bzw. eines entsprechenden Lehrgangs).
  • Geräte und Maschinen dürfen nur mit funktionssicheren sicherheitstechnischen Einrichtungen (möglichst mit    KWF-Gebrauchswertprüfung (FPA)) eingesetzt werden.
  • Es dürfen nur biologisch schnell abbaubare Kettenhaftöle, Sonderkraftstoffe und Hydraulikflüs-sigkeiten verwendet werden.

Grundregeln der sicheren Arbeit im Wald und Sicherheitsvorschriften

Tragen von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung: Helm (Schutz vor herabfallenden Ästen) mit Gehör- und Gesichtsschutz, Sicherheitsschuhe mit Stahlkappe und Schnittschutzeinlage, Schnittschutzhose, Handschuhe.

Keine Alleinarbeit mit der Motorsäge.

Absperren der Hiebsflächen im Gefahrenbereich: keine Personen im Umkreis von mindestens 2 Baumlängen um den Arbeitsort.

Mitführen von Erste-Hilfe-Material.

Kein Alkoholkonsum vor und während der Arbeit.

Achten Sie beim Kauf von Motorsägen auf Sicherheitseinrichtungen wie: Kettenbremse, Gashebelsperre, Kettenfangbolzen, Sicherheitssägekette.

Gefahren beim Umgang mit der Motorsäge im Wald

Durch den unsachgemäßen Einsatz von Motorsägen und anderen Geräten bei der Aufbereitung von Brennholz kann es sehr schnell zu schweren Unfällen kommen. Sie gefährden sich und andere im Wald arbeitende Personen.

Besuchen Sie einen Lehrgang bei den hessischen Forstämtern oder bei dem FBZ. Hier lernen Sie den sicheren Umgang mit allen für die Brennholzgewinnung erforderlichen Geräten.

Sie sollten die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) kennen und sich entsprechend schützen und handeln. Diese können bei Ihrem Förster eingesehen werden.

Sie sind als Brennholzselbstwerber ausschließlich im eigenem wirtschaftlichen Interesse tätig und sind nicht über das Land Hessen versichert. Es besteht somit für die Leiter der Forstämter und deren Beauftragte keine rechtliche Belehrungs- und Überwachungspflicht.

Bei Verstößen gegen die VSG ist der Revierleiter berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

Quellen:

Gefahren beim Umgang mit der Motorsäge im Wald
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)

 „Grundregeln“ der sicheren Arbeit im Wald
(Sicherheitsvorschriften)

Vorschriften aus den Zertifizierungsrichtlinien des Waldes PEFC
(Einhaltung von Mindeststandards bei der Arbeit im Wald)

Vorschriften aus den Zertifizierungsrichtlinien von PEFC
Mindeststandards bei der Arbeit im Wald (Auszüge)